Almox Schirnhofer Tierwohl
Erzeugungsrichtlinien
Handbuch für Landwirte
Gültig ab 01. Dezember 2022

1. Einleitung

Die Erzeugung von Rindfleisch verlagert sich zunehmend in die grünlandorientierten Alm- und Berggebiete – eine Entwicklung, die vielen Weide- und Grünlandbetrieben eine echte Alternative zu bisherigen Betriebsformen eröffnet.

Die Vorteile der Ochsenhaltung:

- Einfach und unkompliziert in der Handhabung

- Erfordert geringen Arbeitszeitaufwand

- Nützt Heim- und Almweiden ideal

- Reduziert die Kosten der Futtergewinnung und -lagerung

Die Erzeugung von Qualitätsochsen und -kalbinnen ist für viele Betriebe im Grünland- und Almgebiet eine gute Möglichkeit, eine optimale Qualität mit einer extensiven Produktionsweise zu erzeugen und damit ein wichtiges Betriebseinkommen zu erzielen. Durch die Verbesserung der Absatzmöglichkeiten stellen viele Betriebe auf die Ochsenhaltung um. Der Grund dafür ist in erster Linie, dass die Ochsenhaltung arbeitsextensiv ist.

Das vorliegende Handbuch soll allen rinderhaltenden Betrieben die Eckpfeiler der Erzeugung von Qualitätsochsen und -kalbinnen klar und verständlich darstellen. Die wichtigsten Richtlinien sind übersichtlich zusammengefasst und geben einen klaren Rahmen für die Erzeugung von Almox Schirnhofer Tierwohl Ochsen und Almox Schirnhofer Tierwohl Kalbinnen.

 

2. Philosophie

2.1. Landwirtschaft im Einklang mit Natur und Umwelt

Die Natur ist Partner des Bauern; der Bauer nutzt die von ihm bewirtschafteten Flächen verantwortungsvoll und nachhaltig. Eine umweltgerechte und standortangepasste Landwirtschaft schont die natürlichen Ressourcen und sichert die Natur- und Kulturlandschaft für folgende Generationen.

 

2.2. Artgerechte Tierhaltung

Jedem Tier steht es zu, so gehalten zu werden, wie es seiner Art am besten entspricht. Die Almox Schirnhofer Tierwohl Betriebe berücksichtigen dies in jeder Phase des Lebens ihrer Rinder. Das Wohlbefinden der Tiere – das Tierwohl –, geräumige Laufställe und Weide- bzw. Almhaltung sind wesentliche Qualitätsmerkmale im Almox Schirnhofer Tierwohl Programm.

 

2.3. Optimierung der Produktqualität

Neben der Tierhaltungsqualität ist auch die Fleisch- bzw. Genussqualität von besonderer Bedeutung. Die Tiere haben Zeit zum Wachsen, ein behutsames Heranwachsen lässt „reifes“ Fleisch entstehen. Durch die Fütterung mit Gras als Hauptbestandteil bekommt das Fleisch wertvolle Inhaltsstoffe. Zusammen mit einer optimalen Fetteinlagerung und Fettmarmorierung im Fleisch sorgen diese Faktoren für ein hochwertiges Lebensmittel und einen ausgezeichneten Geschmack.

 

2.4. Erhaltung des Grünlandes in den Alm- und Bergregionen

Die Bewirtschaftung und Pflege der Grünland- und Almflächen wird verantwortungsvoll betrieben, wobei der Naturhaushalt und die Landschaft in ihrem Charakter erhalten bleiben.

 

2.5. Erhöhung der Wertschöpfung in der Region

Die Erzeugung der Almox Schirnhofer Tierwohl Tiere ist auf die natürlichen Gegebenheiten abgestimmt. Vorhandene Ressourcen werden klug genutzt. Zur Fütterung der Tiere wird hauptsächlich eigenes Futter verwendet. Was die Bauern im Einklang mit der Natur regional und tiergerecht erzeugen, wird durch die nachgelagerte Veredelung als hochwertiges Lebensmittel vermarktet.

 

2.6. Aufbau von Wertschöpfungspartnerschaften

Landwirtschaft, Verarbeitung, Gastronomie und Handel tragen Verantwortung für ihren jeweiligen Aufgabenbereich und arbeiten dabei partnerschaftlich zusammen. Die Zusammenarbeit ist geprägt von einer guten Abstimmung zwischen Erzeugung und Vermarktung, der Umgang miteinander ist fair und wertschätzend.

 

2.7. Hofbild

Der Hof ist das Aushängeschild des Betriebes und der Gesamteindruck sollte eine vorbildliche Gestaltung aufweisen.

 

3. Erzeugungsrichtlinien

3.1. Allgemeines

Diese Richtlinien werden bei der Erzeugung von Almox Schirnhofer Tierwohl Rindern (Ochsen und Kalbinnen) eingehalten und gelten für Rinder ab einem Alter von 6 Monaten.

Alle dabei relevanten gesetzlichen Bestimmungen, vor allem das Tierschutzgesetz (BGBl. I Nr. 118/2004) und die Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 485/2004) sind einzuhalten.

 

3.2. Haltung

3.2.1. Alm-/Weidehaltung

Eine ganzjährige Stallhaltung ist nicht erlaubt. In der Vegetationszeit wird allen Ochsen und Kalbinnen ab einem Alter von 6 Monaten täglich zumindest Halbtagesweide (mindestens 6 Stunden pro Tag) angeboten. Hinderungsgründe können nur extreme Witterungsbedingungen, der Boden­zustand oder der Gesundheitszustand der Tiere sein. Mindestens 150 Tage pro Jahr sind die Tiere auf der Weide, einschließlich der Tage, die sie auf einer Alm verbringen. Eine ausreichende Wasser­versorgung für die Tiere ist zu gewährleisten und gegen widrige Wetterbedingungen (z.B. Hitze) ist ein Witterungsschutz vorhanden (z.B. Bäume, Wald, Unterstand). Die Größe der Weidefläche beträgt mindestens 0,125 ha pro Tier. In einer 2- bis 3-monatigen Endmast kann zur Erreichung der Schlachtreife und Fettabdeckung der Weidegang entfallen oder eingeschränkt werden.

3.2.2. Stall

Die Anbindehaltung ist verboten. Vollspaltenställe sind ebenso nicht zulässig.

3.2.3. Platzangebot

Folgende Mindest-Stallflächen stehen den Tieren uneingeschränkt zur Verfügung.

Lebendgewicht

Begehbare Stallfläche

m² pro Tier

bis 100 kg

mind. 1,6 m² / Tier

bis 200 kg

mind. 2,5 m² / Tier

bis 350 kg

mind. 4,0 m² / Tier

bis 500 kg

mind. 5,0 m² / Tier

bis 600 kg

mind. 6,0 m² / Tier

bis 700 kg

mind. 7,0 m² / Tier

bis 800 kg

mind. 8,0 m² / Tier

Mindestens die Hälfte der Mindest-Stallfläche ist als planbefestigte, weiche, eingestreute Liegefläche ausgeführt.

Bei Vorhandensein von Liegeboxen steht jedem Tier mindestens eine Liegebox zur Verfügung. Die Liegeboxen weisen folgende Mindestmaße auf.

Lebendgewicht

Liegeboxen-Länge

wandständig

Liegeboxen-Länge

gegenständig

Liegeboxen-Breite

bis 200 kg

1,60 m

1,50 m

0,70 m

bis 300 kg

1,90 m

1,70 m

0,85 m

bis 400 kg

2,10 m

1,90 m

1,00 m

bis 550 kg

2,30 m

2,10 m

1,15 m

bis 700 kg

2,40 m

2,20 m

1,20 m

über 700 kg

2,60 m

2,40 m

1,25 m

 

3.2.4. Auslauf, Außenklima

Die Tiere haben Zugang zu einem ständig begehbaren Auslauf.

Folgende Mindest-Auslaufflächen werden eingehalten.

Lebendgewicht

Begehbare Auslauffläche

m² pro Tier

bis 200 kg

mind. 1,90 m² / Tier

bis 350 kg

mind. 3,00 m² / Tier

bis 500 kg

mind. 3,75 m² / Tier

über 500 kg

mind. 4,50 m² / Tier

Maximal die Hälfte der Mindest-Auslauffläche kann überdacht sein. Stallsysteme mit integriertem Auslauf, bei denen keine eindeutige Trennung zwischen Stall und Auslauf vorhanden ist, haben mindestens die Gesamtfläche, die sich durch Summierung der Mindest-Stallflächen und Mindest-Auslaufflächen ergibt. Die nicht überdachte Fläche beträgt in diesem Fall mindestens die Hälfte der Mindest-Auslauffläche.

 

3.2.5. Fressplatz

Bei rationierter Fütterung steht jedem Tier ein Fressplatz zur Verfügung (Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1:1). Wird das Futter ad libitum angeboten, kann das Tier-Fressplatz-Verhältnis maximal 2,5:1 betragen.

Folgende Mindestmaße für Fressplätze werden eingehalten.

Lebendgewicht

Fressplatzbreite

bis 150 kg

mind. 40 cm / Tier

bis 220 kg

mind. 45 cm / Tier

bis 350 kg

mind. 55 cm / Tier

bis 500 kg

mind. 60 cm / Tier

bis 650 kg

mind. 65 cm / Tier

über 650 kg

mind. 75 cm / Tier

 

3.2.6. Wasserversorgung

Durch jederzeit zugängliche, funktionierende Tränken ist eine angemessene, ausreichende Wasserversorgung der Tiere sicherzustellen. Die Wasseraufnahme muss für ein artgerechtes Saugtrinken aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Es sind daher Schalen-, Becken- oder Trogtränken zu verwenden, Nuckeltränken sind nicht erlaubt. Die Tränken müssen über eine ausreichende Nachlaufgeschwindigkeit (mindestens 10 Liter pro Minute) verfügen und mit einer Tränke können maximal 10 Tiere versorgt werden. Bei Tränken, die über einen Schwimmer geregelt sind und ein ständiger Wasservorrat vorhanden ist, sind max. 20 Tiere pro Tränke möglich. Dies gilt auch für Trogtränken bis 1m Länge. Bei mehr als 20 Tiere pro Trogtränke müssen mind. 7 cm Troglänge pro Tier vorhanden sein.

 

3.2.7. Kratzbürsten

Für die Körperpflege der Tiere sind Scheuermöglichkeiten (z. B. Kratzbürsten) vorhanden. Die Scheuereinrichtungen sind jederzeit in funktionstüchtigem Zustand.

 

3.2.8. Krankenbucht

Bei Bedarf müssen für verletzte oder kranke Tiere jederzeit eine Krankenbucht oder andere Separierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden können.

 

3.3. Fütterung

Die Fütterung ist gentechnikfrei, wiederkäuergerecht und grünlandbasiert. Mindestens 75 % der Jahresration besteht aus Weidegras, Grassilage oder Heu. Das Grundfutter (Raufutter) stammt aus betriebseigener Erzeugung. Im Bedarfsfall (z. B. Futtermangel) kann Grundfutter aus der Region zu­gekauft werden. Zur Erreichung der Schlachtreife und des gewünschten Fettansatzes ist besonders in der Zeit vor der Schlachtung auf die optimale Energieversorgung zu achten und bei Bedarf Getreide­schrot oder Ähnliches als Energie-Ergänzung zu verwenden. Alle eingesetzten Futtermittel sind gentechnikfrei gemäß Codex-Richtlinie zur Definition der ‚Gentechnikfreien Produktion‘ und deren Kennzeichnung. Sojaschrot wird in der Fütterung nicht verwendet. Der Einsatz von (Futter-)Harnstoff ist nicht erlaubt.

 

3.4. Tiergesundheit, Behandlungen, Eingriffe

Der Landwirt ist für den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden seiner Tiere verantwortlich und sorgt mit guten Haltungsbedingungen, sorgfältiger Fütterung und Betreuung für die Gesunderhaltung und bestmögliches Wohlergehen der Tiere. Kranke oder verletzte Tiere sind unverzüglich zu behandeln und wenn nötig zu separieren. Der vorbeugende Einsatz von Antibiotika ist verboten. Das Kupieren des Schwanzes ist nicht erlaubt.

3.4.1. Kastration

Die Verwendung von Gummiringen für die Kastration ist verboten. Die Kastration darf nur nach Sedierung, wirksamer Schmerzausschaltung und zusätzlicher Schmerzbehandlung (nicht-steroidale Entzündungshemmer) von einem Tierarzt oder befugten Viehschneider durchgeführt werden. Die Kastration hat möglichst sorgsam zur erfolgen und darf nur bei gesunden Tieren bis maximal zum Ende des 5. Lebensmonats vorgenommen werden. Ausgenommen sind nur zugekaufte Tiere, die beim Zukauf schon 5 Monate oder älter sind und noch unkastriert sind. In diesem Fall müssen die Tiere umgehend nach einer Eingewöhnungsphase am Betrieb - spätestens 4 bis 6 Wochen nach dem Zukauf - kastriert werden, es darf nur die chirurgische (blutige) Methode angewendet werden und die Tiere müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonats kastriert sein.

3.4.2. Enthornung

Auf die Enthornung der Tiere kann verzichtet werden. Wenn nötig, darf die Enthornung nur nach Sedierung, wirksamer Schmerzausschaltung und zusätzlicher Schmerzbehandlung (nicht-steroidale Entzündungshemmer) von einem Tierarzt durchgeführt werden. Die Anwendung von Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

 

3.5. Rassen

Das Ziel ist die Erzeugung von Tieren mit entsprechendem Fleischansatz und Fettansatz sowie guter Fetteinlagerung (Fleischmarmorierung). Die Basis dafür legt die Genetik bzw. Rassenwahl. Möglich sind Zweinutzungsrassen (z. B. Fleckvieh) und Fleischrassen oder Kreuzungen daraus. Nicht zulässig sind reine Milchrassen wie reinrassige Braunvieh-, Holstein-und Jersey-Tiere. Reinrassige Weißblaue Belgier sind auch nicht zulässig.

 

3.6. Tierherkunft, Tierzukauf

Alle Tiere sind in Österreich geboren und werden in Österreich aufgezogen. Die Kälber stammen entweder aus dem eigenen Betrieb oder werden von österreichischen Rinderbetrieben zugekauft. Sollten ausnahmsweise Ochsen oder Kalbinnen mit einem Alter von mehr als 12 Monaten zugekauft werden, müssen diese mindestens seit ihrem sechsten Lebensmonat gentechnikfrei gefüttert und auch geweidet worden sein. Dies ist vom Vorbesitzer schriftlich zu bestätigen (z. B. am Viehverkehrs­schein) und diese Tiere müssen mindestens 6 Monate vor der Schlachtung am Almox Schirnhofer Tierwohl Betrieb gehalten werden.

 

3.7. Kalbinnen

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kalbinnen bei der Schlachtung nicht trächtig sind. Bei Unklarheit ist eine Trächtigkeitsuntersuchung durchzuführen.

 

 

4. Transport zum Schlachthof

Das Aufladen, der Transport und das Abladen der Tiere hat zu jeder Zeit möglichst schonend und stressfrei zu geschehen. Langstreckentransporte sind verboten, der landwirtschaftliche Betrieb muss sich im Umkreis von max. 150 km zum Schlachthof befinden. Die Anlieferung der Tiere erfolgt durch beauftragte Transportunternehmen oder den Landwirt selbst.

 

5. Schlachtung

Die Schlachtung der Tiere darf nur in für Almox Schirnhofer Tierwohl Tiere zugelassenen und kontrollierten Schlachthöfen erfolgen. Mit höchst möglicher Rücksicht auf das Tierwohl und schonendem, stressfreiem Umgang mit den Rindern in dieser sensiblen Phase ist eine fach- und tierschutzgerechte Schlachtung zu gewährleisten.

 

 

6. Qualität der Schlachtkörper

Die Schlachtkörper müssen die Qualitätskriterien betreffend Schlachtalter, Schlachtkörpergewicht, Fleischklasse sowie Fettklasse erfüllen. Eine Auflistung der Qualitätskriterien befindet sich im Anhang zu dieser Richtlinie.

 

7. Schlachtbefunddaten

Eine Auswertung und Rückmeldung der Schlachtbefunddaten gibt den Landwirten aufschlussreiche Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Tiere. Am Schlachthof werden von den Tierärzten im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung für jedes einzelne Tier Befunddaten zum Gesundheitszustand der Tiere erhoben und in einer zentralen Datenbank der Schirnhofer GmbH ausgewertet. Die Auswertung und Rückmeldung der Schlachtbefunddaten an die Landwirte erfolgt seit 01. Jänner 2022.

 

8. Antibiotikamonitoring

Um die Verwendung von Antibiotika im Almox Schirnhofer Tierwohl Programm transparent zu machen, wurde ab 01. Jänner 2022 ein Antibiotikamonitoring eingeführt. Jeder Almox Schirnhofer Tierwohl Betrieb ist verpflichtet, daran teilzunehmen (Teilnahmeverpflichtung). Der Einsatz von Antibiotika wird von den behandelnden Tierärzten oder den Landwirten an die Schirnhofer GmbH gemeldet, wo die Datenauswertung in einer zentralen Datenbank erfolgt. Durch Rückmeldung der Datenauswertung an die Landwirte erhalten diese einen Überblick über den Antibiotikaeinsatz in ihrem Betrieb sowie den Vergleich mit allen anderen Betrieben.

 

9. Kontrollen

Die Einhaltung dieser Richtlinien wird auf jedem landwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig kontrolliert. Die Kontrollen finden angemeldet oder unangemeldet statt und werden von einer externen, akkreditierten Kontroll- und Zertifizierungsstelle durchgeführt. Mängel oder Abweichungen werden je nach Schwere gemäß einem abgestuften Sanktionskatalog von der Abmahnung bis zum Ausschluss aus der Almox Schirnhofer Tierwohl Vermarktung sanktioniert. Voraussetzung für die Vermarktung von Almox Schirnhofer Tierwohl Tieren ist eine positiv bestandene Erstkontrolle. Die nachfolgenden Kontrollen erfolgen mit risikobasierter Kontrollfrequenz laut Anhang zu dieser Richtlinie. Überkontrollen durch die Schirnhofer GesmbH können jederzeit stattfinden.

Zusätzlich zur Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien wird im Zuge der Betriebskontrolle das Tierwohl der Rinder anhand von tierbezogenen Parametern vom Kontrollorgan bewertet. Folgende tierbezogene Parameter werden erhoben und dokumentiert.

Körperkondition
Kotkonsistenz
Zustand der Klauen
Lahmheit
Verletzungen, Schwellungen, haarlose Stellen
Verschmutzung

 

10. Anhang

A. Qualitätskriterien der Schlachtkörper

Ochsen

Schlachtalter: 20 bis 36 Monate
Schlachtgewicht: 340 bis 450 kg; absolute Untergrenze: 300 kg, absolute Obergrenze: 470 kg
Fleischklassen: E, U, R, (O)
Fettklassen: (2), 3, 4

Kalbinnen

Schlachtalter: 20 bis 30 Monate
Schlachtgewicht: 320 bis 410 kg; absolute Untergrenze: 300 kg, absolute Obergrenze: 440 kg
Fleischklassen: E, U, R, (O)
Fettklassen: (2), 3, 4

B. Kontrollsystematik

Voraussetzung für die Vermarktung von Almox Schirnhofer Tierwohl Tieren ist eine vom landwirtschaftlichen Betrieb positiv bestandene Erstkontrolle. Danach erfolgen die Kontrollen mindestens ein Mal pro Jahr. Betriebe, die weniger als 50 Almox Schirnhofer Tierwohl Rinder pro Jahr liefern, werden mindestens alle vier Jahre kontrol­liert. Bei diesen Betrieben finden zusätzlich jährliche Stichprobenkontrollen im Umfang von mindes­tens 10% der Betriebe statt, die Kontrollhäufigkeit entspricht dadurch zumindest einem 3-jährigen Kontrollrhythmus.